Hinter dem «Nr.» wurde also keine Grundstücksnummer eingefügt. Im ersten Satz der Errichtungsklausel, welcher sich auf die zum Errichtungszeitpunkt bereits bestehende Strasse zwischen der westlichen Grenze der Parzelle Nr. Q.________ (heute Nr. K.________) und der Bauparzelle bezieht, werden als berechtigte Grundstücke explizit die beiden Grundstücke Nrn. L.________ und S.________ genannt. Dasselbe Fahrweg- und Parkierrecht besteht gemäss dem zweiten Satz der Errichtungsklausel ebenfalls auf dem (damals bestehenden) Zwischenraum zwischen der Staatsstrasse und der berechtigten Parzelle Nr. L.________. Die Parzelle Nr. S.________ wird hier hingegen nicht aufgeführt. Der