Die Grundstücksnummer L.________ wurde im Dienstbarkeitsvertrag bereits vorgedruckt, während die Grundstücksnummer S.________ in die entsprechenden Platzhalter von Hand mit rotem Stift eingetragen wurde. Der Platzhalter im zweiten Satz, wonach sich Herrn H.________ das gleiche Recht auf dem Zwischenraum zwischen der Staatsstrasse und der nordwestlichen Grenze der berechtigten Parzellen vorbehält, blieb leer. Hinter dem «Nr.» wurde also keine Grundstücksnummer eingefügt.