Der in erster Linie massgebende Grundbucheintrag «Fahrweg- und Parkierrecht z.L. der Liegenschaft Seeberg Nr. K.________» gibt keinen Aufschluss über den genauen Inhalt und Umfang resp. die räumliche Ausdehnung der Dienstbarkeit, weshalb zur Beurteilung der Streitfrage auf den Begründungsakt – vorliegend auf den Kaufvertrag vom 30. Dezember 1954 (Beleg Nr. B.________) – abzustellen ist.14 Ziffer 7.c des Kaufvertrags vom 30. Dezember 1954 lässt sich zur strittigen Dienstbarkeit Folgendes entnehmen (Ergänzungen unterstrichen):