der räumliche Geltungsbereich dieser Dienstbarkeit. Einig sind sich die Parteien darüber, dass das Fahrweg- und Parkierrecht auf der zum Errichtungszeitpunkt bereits bestehenden Strasse zwischen der westlichen Grenze der damaligen Parzelle Nr. Q.________ (heute Nr. K.________) und der Bauparzelle besteht. Umstritten ist hingegen, ob das Fahrwegrecht auch den geteerten Vorplatz zwischen der Kantonsstrasse und der nordwestlichen Grenze der Bauparzelle, über welchen das Vorhaben erschlossen werden soll, umfasst oder nicht. Die Frage, ob die Erschliessung mit dem bestehenden Fahrwegrecht genügend sichergestellt ist, ist im vorliegenden Verfahren vorfrageweise zu prüfen.