Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR9 bestimmt sich der Inhalt des Vertrags nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, ist der Vertrag nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen, das heisst, die darin zum Ausdruck kommenden Willenserklärungen sind in dem Sinne massgebend, wie sie von einem aufmerksamen, sachlich denkenden Menschen nach Treu und Glauben verstanden werden.10 Die Auslegungsgrundsätze gelten im Verhältnis zu Dritten allerdings nur mit einer Einschränkung, die sich aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs (Art. 973 ZGB) ergibt.