Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden, das heisst auf den Begründungsakt, der als Beleg beim Grundbuch aufbewahrt wird (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Ein solcher Rückgriff ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Dienstbarkeit durch den Eintrag nicht genügend spezifiziert wird, sodass sich die Rechte und Pflichten daraus nicht eindeutig ergeben. Das trifft etwa zu bei einer blossen Benennung der Dienstbarkeit ohne weitere Erklärungen.8 Die Auslegung des Begründungsakts erfolgt in gleicher Weise wie bei sonstigen Willenserklärungen. Gemäss Art.