Die Dienstbarkeit sei denn auch über Jahre hinweg ausgeübt worden. So sei der Parkplatz des ehemaligen Coiffeurgeschäfts auf dem strittigen Grundstückteil jeweils von Kundinnen und Kunden benutzt worden, was aus den historischen Luftbildern hervorgehe. Das Fahrwegrecht auf der Fläche zwischen der nord-westlich gelegenen Grundstücksgrenze der Bauparzelle und der Hauptstrasse zugunsten der Bauparzelle und zu Lasten des Grundstücks der Beschwerdeführenden sei korrekt im Grundbuch eingetragen. Die zur Diskussion stehende Fläche sei bereits geteert und diene lediglich der Zufahrt zur Tiefgarage.