Dem Grundbuch sei zu entnehmen, dass zu Gunsten des Baugrundstücks und zu Lasten des Grundstücks der Beschwerdeführenden ein Fahrweg- und Parkierrecht bestehe. Sollte der Eintrag, wie von den Beschwerdeführenden behauptet, nicht korrekt sein, müssten diese eine Grundbuchberichtigungsklage in die Wege leiten. Dem Eintrag liege der Kaufvertrag vom 30. Dezember 1954 zu Grunde. Die Historie der Grundstücksverkäufe sowie die massgeblichen Kaufverträge würden klar aufzeigen, dass es von den Parteien gewollt war, dass die Dienstbarkeit auf der gesamten Grundstücksfläche bestehe. Die Dienstbarkeit sei denn auch über Jahre hinweg ausgeübt worden.