Für eine solche Nutzung bestehe demnach keine Rechtsgrundlage. Damit die Erschliessung sichergestellt sei, müsse eine eindeutig vorhandene Dienstbarkeit vorliegen. Die geplante Nutzung würde sodann das Eigentum der Beschwerdeführenden unrechtmässig beeinträchtigen, da sie einer solchen Nutzung nie zugestimmt hätten und es keine rechtliche Grundlage für die Inanspruchnahme dieses Teils ihres Grundstücks gäbe. In den Zwischenverfügungen des Kompetenzzentrums sei sodann eine Verfügung der Strassenbaupolizei hinsichtlich der Ausfahrt verlangt worden. Die Gemeinde habe es jedoch zu Unrecht unterlassen, eine solche Stellungnahme einzuholen.