b) Die Beschwerdeführenden rügen eine mangelhafte Erschliessung des Bauvorhabens. Für die geplante Erschliessung fehle es an einer eindeutig vorhandenen Dienstbarkeit. Die im Bauentscheid erwähnte Dienstbarkeit, welche zulasten des Grundstücks der Beschwerdeführenden bestehe, beziehe sich nicht auf den Teil des Grundstücks, welcher dem Bauvorhaben als Zufahrt oder Parkfläche dienen soll. Vielmehr umfasse die Dienstbarkeit lediglich bestimmte Teile des Grundstücks und schliesse den Teil, welcher nun verwendet werden soll, eindeutig aus. Für eine solche Nutzung bestehe demnach keine Rechtsgrundlage.