5. Mit Verfügung vom 14. März 2025 stellte das Rechtsamt den übrigen Verfahrensbeteiligten eine Kopie des ungeschwärzten Kaufvertrags vom 5. Juni 1957 zu. Ausserdem stellte es der Beschwerdegegnerin eine Kopie des von den Beschwerdeführenden eingereichten Kaufvertrags vom 8. Mai 1981 zu, da die Beschwerdegegnerin geltend machte, ihr liege dieser Vertrag nicht vor.