3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 von den Beschwerdeführenden eingeforderten Unterlagen zum Fahrweg- und Parkierrecht gingen am 18. Oktober 2024 beim Rechtsamt ein. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 verzichtete die Gemeinde unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf die Einreichung einer Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. November 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.