Im Übrigen wird die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Jegenstorf vom 28. August 2024 bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1200.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids. 40 Vgl. im Einzelnen Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 16 41 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)