a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV41). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Ziffer 4.1 des Dispositivs der Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Jegenstorf vom 28. August 2024 bezüglich Wiederherstellung wird von Amtes wegen wie folgt angepasst und ergänzt: