e) Nach dem Gesagten hat die Gemeinde zu Recht den Rückbau der in die Landwirtschaftszone ragenden Teile des Erdwalms entlang der Bahnlinie, des Vorplatzes, der Treppe, der Halterung für das Sonnensegel und der Blocksteine angeordnet. Überdies ist auch der Rückbau des Spielplatzes durch Entfernung des Spielhauses, des Sandkastens und der Rutschbahn zu verfügen. Zu ergänzen ist die angefochtene Verfügung zudem mit dem Zusatz, dass das Gelände entsprechend der angrenzenden Umgebung (Geländeverlauf, Bodenaufbau und Bodenqualität) zu rekultivieren ist.