Die zu erwartenden Kosten bzw. Nachteile der Wiederherstellung sind angesichts der fehlenden Gutgläubigkeit auch zumutbar. Das beschwerdeführerische (finanzielle) Interesse an der Duldung des rechtswidrigen Zustands ist daher, wenn überhaupt, nur in geringem Masse zu berücksichtigen und überwiegt die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der baurechtlichen Grundordnung und des Trennungsgrundsatzes nicht. Selbst wenn das Material in eine weit entfernte Deponie abgeführt werden müsste, ändert dies nichts an der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsanordnung.