d) Die Abweichung vom Erlaubten ist vorliegend nicht unbedeutend und es besteht ein grosses Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Ordnung und des Rechtsgleichheitsgebots. Nach ständiger Gerichtspraxis besteht – insbesondere in der Landwirtschaftszone – ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wahrung der Zonenkonformität.39 Die Verletzung der öffentlichen Interessen wiegt daher schwer. Die Wiederherstellung liegt damit im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig: Der Rückbau des Erdwalms, des Vorplatzes, der Treppe, des Sonnensegels, der Blocksteine und des Spielplatzes sind geeignet und erforderlich, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.