c) Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was auf eine Gutgläubigkeit im baurechtlichen Sinn schliessen lassen würde. Gemäss den Angaben der Gemeinde in der Stellungnahme vom 30. Oktober 2024 verfügt die Beschwerdeführerin sogar über fundiertes Fachwissen. Bei bösem Glauben (im baurechtlichen Sinn) der Bauherrschaft kann auf die Wiederherstellung verzichtet werden, wenn die Abweichung vom Erlaubten unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt oder sonst wie unverhältnismässig wäre.38