b) Es wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass der Spielplatz bewilligt werden könnte. Ein solcher erweist sich in der Landwirtschaftszone weder als zonenkonform im Sinne von Art. 16a RPG noch kann hierfür eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erteilt werden. Er ist daher materiell rechtswidrig. 9. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands a) Der bestehende Erdwalm entlang der Bahnlinie, die Treppe, der Vorplatz, das Sonnensegel, die Blocksteine und der Spielplatz erweisen sich gestützt auf die obigen Erwägungen sowohl formell (fehlende Baubewilligung) als auch materiell rechtswidrig (fehlende Bewilligungsfähigkeit).