Im Übrigen sind die Voraussetzungen von Art. 24 RPG kumulativ zu erfüllen. Besteht keine Standortgebundenheit, so erübrigt sich eine Interessenabwägung nach Art. 24 Bst. b RPG. d) Weitere Ausnahmegründe für den Erdwalm bzw. die anderen vom Baugesuch erfassten Bauten und Anlagen sind weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Das Bauvorhaben ist daher nicht bewilligungsfähig, weshalb der Bauabschlag der Gemeinde Jegenstorf vom 28. August 2024 zu bestätigen ist. 8. Materielle Rechtswidrigkeit des Spielplatzes