c) Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin dient der Erdwalm dem Schutz der nicht zonenkonformen Gartenanlage. Darauf, dass der Erdwalm zum lärmrechtlichen Schutz des Bauernhauses in der Landwirtschaftszone notwendig wäre, gibt es keine Hinweise. Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer Optimierung der Pflanzfläche durch einen einem Schutz vor Lärm, Wind, Staub- und Fremdstoffpartikeln und als Sonnenschutz begründet keine Standortgebundenheit. Weiter ist auch nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde selbst keine Interessenabwägung vorgenommen hat, da ihr kein Ermessenspielraum zukommt (vgl. Erwägung 4c hievor). Im Übrigen sind die Voraussetzungen von Art.