In der Person des Gesuchstellenden liegende, subjektive Gründe wie beispielsweise der Wunsch, die Zweckmässigkeit oder Nützlichkeit bzw. den Komfort einer Baute zu verbessern, begründen keine Standortgebundenheit im Sinn von Art. 24 Bst. a RPG. Würden subjektive Gründe, die praktisch immer angeführt werden können, als Ausnahmegrund anerkannt, so würde der fundamentale raumplanungsrechtliche Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet seines Gehalts entleert und beim Entscheid über lang- 27 Vgl. Handelsregisterauszug UID CHE-338.291.149, abrufbar unter auf Zefix unter https://www.zefix.ch/de/search/en-