Das AGR führt dazu in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2024 aus, die Lärmgrenzwerte seien bei der Liegenschaft M.________strasse 8 nicht überschritten. Die Bahn sei somit nicht lärmsanierungspflichtig und der Damm sei «freiwillig» erstellt worden. Somit könne die Standortgebundenheit nicht bejaht werden.