a) Die Beschwerdeführerin stellt zwar kein Ausnahmegesuch, bringt jedoch sinngemäss vor, der Damm sei als Schutzmassnahme gegen Immissionen entlang der Bahnlinie (Lärm, Wind, Staub- Fremdstoffpartikel) standortgebunden im Sinne von Art. 24 RPG.29 In ihrer Stellungnahme vom 6 Januar 2025 weist die Beschwerdeführerin weiter darauf hin, dass der Damm als Sonnenfang «im Sinne der Permakultur» diene und gleichzeitig die Gemüse- und Obstproduktion vor Wind, Staub- und Fremdstoffpartikeln schütze. Diesbezüglich rügt die Beschwerdeführerin ausserdem eine fehlerhafte Rechtsanwendung, da die Gemeinde keine Interessenabwägung vorgenommen habe.30