Damit erfolgt gerade kein dauernder, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteter und organisierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang. Die geplante Permakultur-Anlage stellt nach dem Gesagten eine Anlage der Freizeitlandwirtschaft dar, welche gestützt auf Art. 34 Abs. 5 RPV nicht als zonenkonform gilt. Daher kann offen bleiben, welche Teile des Bauvorhabens für eine Bewirtschaftung notwendig wären. 7. Keine Ausnahmegründe nach Art. 24 ff. RPG