Auch bei der Wohngemeinschaft im nachbarlichen Bauernhaus, der die geplante Gartenanlage dienen soll28, kann nicht von einem Betrieb des produzierenden Gartenbaus und damit einem landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb gesprochen werden, da die Permakultur-Anlage gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin die Selbstversorgung der Wohngemeinschaft im Bauernhaus von ca. 30 Personen fördern soll und die Produktion von Obstbau, Gemüsen, Hülsenfrüchten im kleinen Rahmen bezweckt. Damit erfolgt gerade kein dauernder, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteter und organisierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang.