c) Die beschwerdeführende Aktiengesellschaft bezweckt den Erwerb, Verkauf und die Verwaltung von Immobilien27 und ist damit kein landwirtschaftlicher Betrieb. Auch bei der Wohngemeinschaft im nachbarlichen Bauernhaus, der die geplante Gartenanlage dienen soll28, kann nicht von einem Betrieb des produzierenden Gartenbaus und damit einem landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb gesprochen werden, da die Permakultur-Anlage gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin die Selbstversorgung der Wohngemeinschaft im Bauernhaus von ca. 30 Personen fördern soll und die Produktion von Obstbau, Gemüsen, Hülsenfrüchten im kleinen Rahmen bezweckt.