Bei der Beurteilung, ob es sich um Bauten und Anlagen der zonenwidrigen Freizeitlandwirtschaft oder eines zonenkonformen landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerbsbetriebs handelt, ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Sinne von Art. 16a RPG unterscheidet sich von der Freizeitlandwirtschaft insbesondere durch einen dauernden, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang.