Es handle sich bei der geplanten Gartenanlage darum um eine Anlage im Sinne des produzierenden Gartenbaus.24 Sinngemäss macht sie damit geltend, das Bauvorhaben sei zonenkonform im Sinne von Art. 16a RPG, räumt jedoch in der Beschwerde gleichzeitig ein, dass sie nicht Landwirtin bzw. Selbstbewirtschafterin im Sinne der Gesetzgebung sei. Das AGR führt in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2024 aus, es handle sich vorliegend nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb, weshalb das Vorhaben nicht zonenkonform sei.