a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, das geplante Bauvorhaben bezwecke, den «Vorgarten» einer ökologisch hochwertigen, produzierenden Nutzung zuzuführen.22 «Der Aussenraum soll das Zusammenleben [der Wohngemeinschaft] fördern».23 Weiter gibt die Beschwerdeführerin an, dass die vorgesehene Permakultur die Selbstversorgung der Wohngemeinschaft im Bauernhaus von ca. 30 Personen fördern soll und die Produktion von Obstbau, Gemüsen, Hülsenfrüchten im kleinen Rahmen bezwecke. Es handle sich bei der geplanten Gartenanlage darum um eine Anlage im Sinne des produzierenden Gartenbaus.24 Sinngemäss macht sie damit geltend, das Bauvorhaben sei zonenkonform im Sinne von Art.