Statt Wiesen und Bäume zu belassen, soll der Boden mit einer für die Wohnzone typischen Umgebungsgestaltung bauzonenmässig genutzt werden. Es entsteht der Eindruck, als ob die Wohnzone weiter reichen würde, als dies tatsächlich der Fall ist.21 Damit verändert sie das Landschaftsbild und damit den Raum erheblich und beeinflusst die Nutzungsordnung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BewD. Die erwähnten Bauten und Anlagen sind daher baubewilligungspflichtig. 21 Entscheid der BVD Nr. 120/2022/48 vom 13. März 2023 E. 3