Mit den bestehenden und von der Wiederherstellungsverfügung betroffenen Anlagen (der Vorplatz mit Treppe, die Blocksteine, die Halterung für das Sonnensegel und der Erdwalm), den gemäss Baugesuch weiter geplanten Anlagen (Spaliere) als auch dem Spielplatz beansprucht die Beschwerdeführerin eine Parzelle in der Landwirtschaftszone für Nebenanlagen einer Liegenschaft in der Bauzone und verändert deren Charakter wesentlich. Statt Wiesen und Bäume zu belassen, soll der Boden mit einer für die Wohnzone typischen Umgebungsgestaltung bauzonenmässig genutzt werden.