Dies gilt auch für die Bestandteile des Spielplatzes, da Bauten nicht fix mit dem Boden verbunden zu sein brauchen: Der Spielplatz, auch wenn er gemäss der Beschwerdeführerin nur als «Zwischennutzung» dient, ist offensichtlich für eine längere Zeit aufgestellt worden. Mit den bestehenden und von der Wiederherstellungsverfügung betroffenen Anlagen (der Vorplatz mit Treppe, die Blocksteine, die Halterung für das Sonnensegel und der Erdwalm), den gemäss Baugesuch weiter geplanten Anlagen (Spaliere) als auch dem Spielplatz beansprucht die Beschwerdeführerin eine Parzelle in der Landwirtschaftszone für Nebenanlagen einer Liegenschaft in der Bauzone und verändert deren Charakter wesentlich.