c) Gemäss Zonenplan der Gemeinde liegt die Parzelle Jegenstorf Grundbuchblatt Nr. H.________ in der Landwirtschaftszone, was die Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Anlage in Kartenwerken angeblich als Gartenanlage bezeichnet werde und es sich nicht um Kulturland handle, sind nicht entscheidend. Gleiches gilt für das gemäss ihr früher bestehende Gebäude. Relevant ist vorliegend einzig die Zuordnung gemäss Zonenplan.