offene, ungedeckte Gartensitzplätze, Pergolen und Sandkästen für Kinder sowie das Aufstellen von Fahrnisbauten wie Festhütten und das Lagern von Material während einer Dauer von drei Monaten pro Kalenderjahr (vgl. Art 6 Abs. 1 Bst. b und m BewD). Liegt ein Bauvorhaben nach Art. 6 oder 6a BewD ausserhalb der Bauzone und ist es geeignet, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem es zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändert, die Erschliessung belastet oder die Umwelt beeinträchtigt, ist es baubewilligungspflichtig (Art. 7 Abs. 1 BewD). Massgebend für die zulässige Nutzung einer Parzelle ist die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde (Art. 4 Abs. 1 BauG).