In seiner Stellungnahme vom 10. März 2025 hält das AGR fest, es habe sich noch nicht zu den Spielgeräten geäussert, da diese bis jetzt nicht Verfahrensgegenstand gewesen seien. Sämtliche Bauten und Anlagen, welche sich in der Landwirtschaftszone befänden, dienten dem angrenzenden Areal bzw. der Liegenschaft in der Bauzone und seien gemäss Art. 7 BewD baubewilligungspflichtig. Die Gemeinde äussert sich im Schreiben vom 10. März 2025 dahingehend, dass sie das Spielhaus und die Sandgrube als Fahrnisbauten ansehe. Komme das Rechtsamt zum Schluss, dass der aufgeschüttete Erdwalm rechtswidrig ist und zurückgebaut werden muss, gälte dies selbstredend auch für die aufgestellte Rutschbahn.