Das AGR führt in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2024 aus, aus seiner Sicht seien nur baubewilligungsfreie Massnahmen und Arbeiten gemäss Art. 6 und 7 BewD und damit das Pflanzen von Bäumen, Früchten und Getreide möglich. Bauten und Anlagen wie der Zugang mit Treppe, Spaliere, Steinelemente, Wasserbezug und Damm führten zu einer negativen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und zu einer bauzonenmässigen Beanspruchung der landwirtschaftlichen Nutzfläche. In seiner Stellungnahme vom 10. März 2025 hält das AGR fest, es habe sich noch nicht zu den Spielgeräten geäussert, da diese bis jetzt nicht Verfahrensgegenstand gewesen seien.