a) Die Beschwerdeführerin bestreitet die Baubewilligungspflicht des Bauvorhabens, da sie davon ausgehe, dass ihr Bauvorhaben aufgrund der Geringfügigkeit keinen erkennbaren Einfluss auf die Nutzungsordnung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BewD hätte. Insbesondere verändere sie weder durch Steinplatten, Treppe, Zugangsweg etc. den Raum äusserlich erheblich, noch belasteten diese Bauten die Erschliessung oder beeinträchtigten die Umwelt. Im Gegenteil würden diese, was die Umwelt betrifft, die bisherige Fläche aufwerten.18 Bezüglich Spielplatz führt die