c) Wie bereits erwähnt (E. 3b), entscheidet im Kanton Bern das AGR über die Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone und über Ausnahmebewilligungen nach den Artikeln 24 ff. RPG (Art. 12 Abs. 1 Bst. e OrV DIJ). Diese Entscheide des AGR sind für die Baubewilligungsbehörde verbindlich.17 Die Gemeinde hat damit keinen Ermessenspielraum und darf keine Interessenabwägung vornehmen. Indem die Gemeinde im angefochtenen Entscheid ausführt, dass aufgrund der negativen Stellungnahme des AGR eine Bewilligung nicht erteilt werden könne, hat sie ihren Entscheid genügend begründet. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach unbegründet. 5. Baubewilligungspflicht