Beschwerdeverfahren hat das AGR mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde beantragt und dabei auf seine Stellungnahme vom 26. Juni 2024 verwiesen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass das AGR entsprechend der Stellungnahme verfügt hätte. Die Beschwerdeführerin hatte sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, zur Einschätzung des AGR Stellung zu nehmen. Aus prozessökonomischen Gründen erscheint es daher wenig sinnvoll, das Verfahren von Amtes wegen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die fehlende Verfügung des AGR einzuholen.