Vorausgesetzt sind gravierende Mängel, die die richtige Beurteilung ausschliessen oder wesentlich erschweren. Ausgeschlossen ist die korrekte Entscheidfindung beispielsweise, wenn die Justizbehörde Versäumtes nicht nachholen kann, insbesondere, wenn sie nicht über dieselbe Überprüfungsbefugnis wie die Vorinstanz verfügt. Weniger gravierende prozessuale Mängel soll die Rechtsmittelbehörde aus prozessökonomischen Gründen selber heilen.14