b) Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sind bundesrechtlich in den Art. 24 ff. RPG geregelt. Gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Im Kanton Bern ist das AGR zuständig (Art. 12 Abs. 1 Bst. e OrV DIJ13). Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides hatte das AGR noch nicht mittels Verfügung entschieden. Es lag lediglich die Stellungnahme vom 26. Juni 2024 vor. Das vorinstanzliche Verfahren weist damit einen formellen Mangel auf und es ist zu prüfen, ob das Verfahren gestützt auf Art.