Gemäss Rückmeldung des AGR gebe es aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin keine neuen Erkenntnisse und es werde bestätigt, dass das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig sei. Dieser Vorgang ist nicht aktenkundig, insbesondere findet sich in den Akten keine anfechtbare Verfügung und die Gemeinde verweist im angefochtenen Entscheid einzig auf die Stellungnahme des AGR vom 26. Juni 2024. Daraus ist zu schliessen, dass die Gemeinde keine anfechtbare Verfügung beim AGR eingeholt hat.