Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 stellte die Gemeinde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme des AGR zu und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.11 Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 25. Juli 2024 ihre Möglichkeit zur Stellungnahme wahr und wünschte eine Besichtigung vor Ort.12 Im angefochtenen Entscheid vom 28. August 2024 wird festgehalten, dass diese Stellungnahme dem AGR erneut vorgelegt worden sei. Gemäss Rückmeldung des AGR gebe es aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin keine neuen Erkenntnisse und es werde bestätigt, dass das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig sei.