a) In seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2024 hielt das AGR fest, das Bauvorhaben sei nicht zonenkonform und die erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG10 könne nicht erteilt werden. Diese Stellungnahme und Beurteilung sei der Gesuchstellerin durch die Baubewilligungsbehörde zu eröffnen und es sei ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Soweit die Gesuchstellerin einen beschwerdefähigen Entscheid verlange, seien dem AGR die Akten erneut zum Entscheid zuzustellen.