Die Fragen, ob und welche von verschiedenen möglichen Wiederherstellungsmassnahmen anzuordnen sind bzw. ob und inwiefern auf die Anordnung von baulichen Wiederherstellungsmassnahmen verzichtet werden kann, stellen Rechtsfragen dar.9 In Bezug auf den Spielplatz mit Spielhaus, Sandkasten und Rutschbahn wies das Rechtsamt die Beschwerdeführerin auf eine mögliche Schlechterstellung hin und machte sie auf die Möglichkeit eines Rückzugs der Beschwerde aufmerksam (vgl. im Einzelnen Verfügung vom 13. Februar 2025). Die Beschwerdeführerin hielt mit Schreiben vom 7. März 2025 ausdrücklich an ihrer Beschwerde fest.