Vom Streitgegenstand umfasst ist vorliegend die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Aussengestaltung entlang der Südwestfassade des Bauernhauses, zu welcher auch der Spielplatz gehört. Die Fragen, ob und welche von verschiedenen möglichen Wiederherstellungsmassnahmen anzuordnen sind bzw. ob und inwiefern auf die Anordnung von baulichen Wiederherstellungsmassnahmen verzichtet werden kann, stellen Rechtsfragen dar.9