c) Die BVD überprüft die vorinstanzlichen Entscheide gemäss Art. 40 Abs. 3 Satz 2 BauG frei und ändert sie von Amtes wegen ab, wenn sie erhebliche Mängel aufweisen. Die freie Überprüfungsbefugnis der BVD gemäss Art. 40 Abs. 3 Satz 2 BauG erstreckt sich auf die Frage der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens, nicht jedoch auf die Frage einer allfälligen Wiederherstellungsanordnung nach Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG.7 Diesbezüglich richtet sich die Überprüfungsbefugnis nach Art. 73 VRPG. Sie beschränkt sich demnach auf den Streitgegenstand des Verfahrens.