b) Die Beschwerdeführerin bezieht sich in der Beschwerde auch auf den letzten Punkt der Aufzählung des AGR gemäss Stellungnahme vom 26. Juni 2024 und beschwert sich gegen das «Verbot» von allenfalls sonstigen baulichen Massnahmen wie z.B. Einfassungen, Plattenwege, Zäune etc. Da die Gemeinde im angefochtenen Entscheid nur den Rückbau des Erdwalms entlang der Bahnlinie, des Vorplatzes, der Treppe, des Sonnensegels und der Blocksteine angeordnet hat und die Pläne des Baugesuchs keine solchen Nebenanlagen vorsehen, geht diese Rüge über den Streitgegenstand hinaus. Im Übrigen bestehen auch keine Hinweise darauf, dass solche Anlagen bereits bestehen würden.