Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist nach dem Gesagten grundsätzlich einzutreten. 2. Streitgegenstand a) Anfechtungsobjekt ist der Bauentscheid mit Wiederherstellungsverfügung vom 28. August 2024. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.6